Satzung
Die Satzung der Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V. in der Fassung vom 7. Dezember 2005
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
"Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V.". - Der Sitz des Vereins ist München.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Nr. 8138 eingetragen. - Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Zweck der Landeszentrale ist es, die Zusammenarbeit der auf den Gebieten der Gesundheitsförderung und Prävention in Bayern tätigen Einrichtungen, Gruppen, Organisationen und Verbände, unbeschadet ihrer Selbständigkeit, zu fördern und ihre Bestrebungen durch Information, Organisation und Koordination wirksam zu gestalten.
- Zur Erreichung ihres Zweckes hat die Landeszentrale insbesondere die Aufgaben
- mit den zuständigen Behörden, Körperschaften, Verbänden, Berufsvertretungen, Krankenkassen und ihren Verbänden sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammenzuarbeiten;
- Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge anzuregen und zu koordinieren, insbesondere mit dem Ziel, durch die Bildung örtlicher Arbeitsgemeinschaften eine gemeindenahe Prävention in Bayern weiter auszubauen und die Maßnahmen der "Gemeindenahen Gesundheitskonferenzen" zu unterstützen;
- die seitens des Freistaates Bayern für die LZG vorgesehenen Aufklärungs-, Beratungs- und Fortbildungsmaßnahmen in enger Abstimmung mit der/den obersten Landesgesundheitsbehörden durchzuführen;
- Veranstaltungen der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge selbst oder in Kooperation mit Mitgliedern durchzuführen, so z.B. Veranstaltungen zum jährlichen Weltgesundheitstag;
- den Mitgliedern durch Erfahrungsaustausch, Vermittlung von Anregungen, Lehrmitteln, Anschauungsmaterial sowie bei der Organisation von Veranstaltungen zu helfen;
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit auf den Gebieten der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge zu leisten;
- Empfehlungen und Konzepte für die Gesundheitsbildung zu erarbeiten;
- Informationsmaterial über die Gesundheitsbildung bereitzuhalten und auf Anforderung Institutionen sowie Bürgerinnen und Bürgern zu übermitteln;
- allgemeine Aufklärung und Informationen auf dem Sektor der Gesundheitsbildung anfragenden Institutionen sowie Bürgerinnen und Bürgern zu erteilen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Landeszentrale verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den in § 10 der Satzung (Auflösung) genannten Verein.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder der Landeszentrale können auf schriftlichen Antrag in der Regel juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, wenn sie auf den Gebieten der Gesundheitsförderung und Prävention in mindestens drei Regierungsbezirken Bayerns tätig sind, oder, wenn sie aufgrund ihrer Struktur oder sonstiger Vorgaben nur in weniger als drei Regierungsbezirken tätig sein können. Anstalten des Öffentlichen Rechts können gleichermaßen ordentliche Mitglieder werden.
- Außerordentliche Mitglieder der Landeszentrale können auf schriftlichen Antrag Organisationen und Einzelpersonen, die die Bestrebungen der Landeszentrale zu fördern bereit sind, werden.
- Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Einsprüche gegen dessen
Entscheidungen die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod;
- Kündigung, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu erklären ist;
- Ausschluss;
über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Bestrebungen der Landeszentrale erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Landeszentrale ernannt werden.
- Ehemalige 1. Vorsitzende des Vorstandes können wegen hervorragender Verdienste um die Bestrebungen der Landeszentrale auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden der LZG ernannt werden.
§ 5 Organe
Organe der Landeszentrale sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
-
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes
ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die durch einen bevollmächtigten
Vertreter wahrgenommen wird.
Außerordentliche Mitglieder haben beratende Stimme.
Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Tagesordnung, Ort und Zeit bestimmen der Vorstand.
Anträge sind eine Woche vorher schriftlich einzureichen. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag des Beirates oder wenigstens eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen.
- Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, Satzungsänderungen der Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen, erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag für abgelehnt.
Der Beschluss zur Auflösung kann nur von mindestens Zweidrittel aller ordentlichen Mitglieder gefasst werden. - Die
Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen
die Richtlinien für die Arbeit der Landeszentrale.
Zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören:- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer,
- Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschluss des Haushaltsplanes.
§ 7 Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer sowie 3 Beisitzern.
Mindestens fünf Vorstandsmitglieder müssen Vertreter ordentlicher Mitgliedsorganisationen sein. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Außerordentliche Mitglieder des Vorstandes sind ein Vertreter des zuständigen Ministeriums und soweit vorhanden Ehrenvorsitzende. - Alle ordentlichen Vorstandsmitglieder haben Vertretungsbefugnis. Die Landeszentrale wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei ordentliche Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte der Landeszentrale nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden und berufen.
- Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich ab. Der Vorsitzende beruft die Sitzung mit einer mindestens vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die den Vorstand insbesondere in medizinischer, pädagogischer und gesundheitspolitischer Hinsicht beraten.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Mitglieder des Beirates können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Zusammenarbeit zwischen Beirat und Vorstand wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche Vorstand und Beirat beschließen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende der Landeszentrale.
§ 9 Geschäftsführer
Der
Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte nach Weisung
des Vorstandes führt.
Näheres bestimmt
eine Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V., mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und geleisteten Sacheinlagen gehören nicht Mitgliedsbeiträge und Spenden.
§ 11
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
München, 7. Dezember 2005
Weitere Informationen
Unsere Kontaktdaten
Landeszentrale für Gesundheit in Bayern e.V.
Pfarrstraße 3, 80538 München
Tel. 089-6808045-00
Fax 089-6808045-13
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